Ein vorhandener Führerschein bleibt auch nach Eintritt einer Erkrankung oder Behinderung bestehen. Allerdings muss vor weiterem Gebrauch geeignete Vorsorge getroffen werden.
Es wird dringend empfohlen der Führerscheinstelle eine freiwillige Mitteilung zu geben. Daraus erfolgen dann mögliche Einträge in den Führerschein und attestiert damit den amtlichen Nachweis der geeigneten Vorsorge. Dies schützt vor möglichen Nachteilen vor allem bei Verkehrsunfällen.
Zum Erwerb oder der Aufrechterhaltung einer Fahrerlaubnis nach Eintritt einer körperlichen Behinderung wird benötigt:
- Medizinisches Gutachten (§11FeV Abs. 2) durch Amts- oder Facharzt
- Eignungsgutachten zum Führen eines Kfz (§11 FeV Abs. 4) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen des TÜV/DEKRA
Darüber hinaus kann bei Auffälligkeiten in der Eignungsbegutachtung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) notwendig sein.
Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) legt fest, welche Gutachten und in welchem Umfang sie beigebracht werden müssen.
Eine intensive Vorbereitung auf die Eignungsbegutachtung (Fahrprobe) ist zu empfehlen.
Der Sachverständige schlägt der Verwaltungsbehörde die Beschränkungen und/oder Auflagen für die Fahrerlaubnis vor. Mit der Eignungsbegutachtung (Fahrprobe) wird festgestellt, ob das Fahrzeug mit den ggf. erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher geführt werden kann.
Die Auflagen und Beschränkungen werden von der Verwaltungsbehörde in den Führerschein eingetragen (Schüsselzahlen nach Anlage 9 des §25 Abs. 9 FeV).
Nach erfolgreicher Fahrprobe sollten Sie sich mit einem Fahrzeugumrüster in Verbindung setzen, welcher die erforderlichen Um- und Einbauten vornimmt.